Ich bin drauf, also ist es mein Foto.

Zugegeben: So ganz abwegig ist der Gedanke für einen Laien nicht - man selbst ist auf einem Foto abgebildet, also kann man damit auch machen was man möchte.

Das stimmt aber nicht.

Der Text hier stellt keine Rechtsberatung dar und kann einen Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzen!
Der Autor hat keine juristische Ausbildung!

Den Fall hatte ich früher öfter:
Ein Foto einer Person wird, z.B. auf einer Party geschossen und wird der Person zur Verfügung gestellt - heutzutage ist das dann ganz schnell auf Facebook oder WhatsApp als Profilbild eingestellt.

Ich habe das Bild zur Verfügung gestellt und es mündlich und formlos zur Nutzung freigegeben.
"Bitte einfach dazuschreiben, dass es von mir ist."

Bis hier hin, ist alles super.

Jetzt kann es aber passieren, dass die Person noch irgendwelche Filter über das Bild legt, vielleicht noch so ein stylisches Bildrauschen.
Ich sehe das und schreibe denjenigen an, dass ich das nicht gut finde.
In aller Regel ist die Geschichte hier schon zuende, weil der andere das einsieht und das Bild entweder komplett raus nimmt oder wieder das Ursprungsfoto einstellt.

Manchmal kommt dann aber sowas zurück wie:
"Ich finde es so aber schöner und außerdem ist es mein Foto, ich bin schließlich drauf!"

Das funktioniert so aber nicht.
Nach deutschem Urheberrecht hat der Urheber (in diesem Fall der Fotograf) das alleinige Recht zu bestimmen ob und wie das Werk (also das Foto) veröffentlicht wird. (§15 UrhG)

Bearbeitungen (z.B. Instagram Filter) ohne Zustimmung des Urhebers, in unserem Beispiel des Fotografen, dürfen nicht veröffentlicht werden. (§23 UrhG)
Auch dazuzuschreiben wer das Foto gemacht hat, ist keine nette Gefälligkeit, weil man einen guten Tag hat, sondern Gesetz. (§13 UrhG)

Wer oder was da drauf ist, interessiert an dieser Stelle nicht.

Dazu kommen wir jetzt:

In Deutschland hat jeder ein Persönlichkeitsrecht.
Das bedeutet, dass Bildnisse eines Menschen prinzipiell nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. (§22 KunstUrhG)

Das gilt für das verwackelte Handyfoto genauso wie das Studioportrait.
Der Urheber darf nicht einfach ein Portrait bzw. ein Foto einer anderen Person veröffentlichen.
Da gibt es Ausnahmen wie z.B. bei Personen der Zeitgeschichte wie Politiker oder Rockstars, aber weil im Vergleich nur wenige Menschen Politiker und Rockstars sind, gilt das für den größten Teil der Menschheit. Zumindest in Deutschland.

So - jetzt haben wir alles Mögliche an Gesetzen zitiert, was heißt das jetzt für unseren Beispielfall?

Der Abgebildete darf das Bild grundsätzlich nur so veröffentlichen, wie es ihm vom Fotografen dafür zur Verfügung gestellt wurde und er muss den Fotografen an geeigneter Stelle nennen.
Alles andere kann man zwar besprechen, ist ansonsten aber tabu.

Der Fotograf hingegen darf das Bild prinzipiell nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlichen.
"Einfach so", weil man "dachte das wäre OK", ist nicht.

Da gibt's dann auch wieder Ausnahmen, z.B. wenn die Person wissen musste, was damit passiert etc...
Aber prinzipiell, ohne "OK" der Person, keine Veröffentlichung - nirgends.

Das heißt, dass ohne Genehmigung keiner irgendwas darf.
Der Fotograf nicht und derjenige auf dem Bild ebensowenig.

Und wie entgeht man dem ganzen Hickhack?
Miteinander reden und eventuelle Vorbehalte gegenseitig ernstnehmen.

Nach meiner Erfahrung geht man damit so ziemlich jedem Ärger aus dem Weg.

Falls man wirklich belastbare Informationen braucht, ist professionelle Rechtsberatung aufzusuchen - das hier ist ein Blog und kein Anwaltsgespräch!

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Joachim Lehmann